P&R Transprt-Container GmbH-Führt Vertriebsstopp nun zur Insolvenz

Auch meine Mandanten gehen davon aus, so Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr, das es hier zu einem Insolvenzverfahren kommen wird. Sämtliche Anfragen von Seiten unserer Kanzlei an das Unternehmen wurden in den letzten Wochen dann leider nicht beantwortet. Auch das deutet natürlich daraufhin, das einen mögliche Fortführung des Geschäfte nicht gegeben sein könnte. Man muss den Tatsachen dort sicherlich ins Auge blicken so Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr.

Sollte das Insolvenzverfahren kommen und eröffnet werden, so Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr, dann muss es Vorrangig um eine Schadensbegrenzung für die Anleger gehen, denn es drohen dann für die Anleger un Containerbesitzer möglicherweise noch hohe Folgekosten. Kein Anleger wird in der Lage sein, seinen Container selber zu Managen. Unmöglich.  Hier sollten die Anleger dann wirklich jedes vernünftige Konzept eines möglichen Insolvenzverwalters dann auch unterstützen, so lange dies der Vermeidung von Folgekosten betrifft.

Natürlich muss man sich im Zuge der Aufarbeitung dieses gesamten Vorganges alle Details anschauen die mit dem Investment im Zusammenhang stehen. Hierzu gehört natürlich auch der durchgeführte Beratungsprozess zu diesem Investment, aber man muss dann auch ganz deutlich sagen, wenn der Vermittler keine Vermögensschadenshaftpflicht hat, dann wird er nicht viele verlorene Prozesse dann auch finanziell bedienen können. Auch das sicherlich eine Nachricht die die Anleger dann ungerne hören werden.

Viele der aktuellen Kunden des Unternehmens sind aber auch, so haben wir festgestellt, über 70 Jahre alt, ja teilweise schon seit fast 20 Jahren Kunden des Unternehmens im Investmentbereich. Für viele sind die Mietausschüttungen ein wichtiges Zubrot zur monatlichen Rente gewesen. Auch hier gibt es ja nun eine völlig neue Situation, wenn nun die Mietzahlungen ausfallen, zumindest in dem jetzt erfolgten Rhytmus.

Vermittler erzählen uns zu dem, das die meisten Vermittler des Unternehmens P&R nicht über eine Beraterzulassung nach 34fGewO verfügen sondern lediglich nach § 34 d der GewO. Damit könnte einhergehen, das so mancher Vermittler für die Vermittlung dieser Investments gar keine Absicherung durch eine Vermögensschadenshaftpflicht verfügt, die dann für einen möglichen Schaden hätte haften können.

Verzwickte Situation so Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr aus Bad Salzungen.

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